Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB)

der astebo gmbh | Stand 01.02.2020 | Download als .pdf

1. Geltungsbereich und Allgemeines

Für den Geschäftsverkehr zwischen der astebo gmbh (FN 276813d) und der Lieferantin gelten im Zusammenhang mit Bestellungen von Waren und sonstigen Leistungen, bei welchen die astebo gmbh Auftraggeberin/Bestellerin ist, ausschließlich diese allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB).

Durch den Vertragsabschluss (die Bestellung) stimmt die Lieferantin der Geltung unserer allgemeinen Einkaufsbedingungen in der jeweils letztgültigen Fassung, auch für zukünftige Geschäfte vollumfänglich zu. Unsere allgemeinen Einkaufsbedingungen sind online auf www.astebo.com abrufbar, sodass sich die Lieferantin vor jedem Vertragsabschluss über den aktuellen Stand informieren kann.

Von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Regelungen – insbesondere die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Lieferantin – sowie Ergänzungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies von uns schriftlich bestätigt wurde.

Verstößt eine vereinbarte Klausel gegen zwingendes Recht, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages uneingeschränkt aufrecht und verbindlich. Eine allenfalls unwirksame Vertragsbestimmung wird durch eine solche ersetzt, die ihrem wirtschaftlichen Inhalt möglichst nahekommt. Dies gilt sinngemäß auch für Lücken.

Mündliche Nebenabreden sind unwirksam.

2. Angebot und Vertragsabschluss

Kostenvoranschläge und Angebote seitens der Lieferantin sind unentgeltlich. Die Lieferantin ist acht Wochen an ihr Angebot indexierungsfrei gebunden.

Bestellungen werden für uns erst durch die Übermittlung der schriftlichen Auftragsbestätigung entsprechend der astebo Formvorlage samt firmenmäßiger Unterfertigung durch die zeichnungsberechtigte Geschäftsführung verbindlich.

Die Lieferantin hat den Erhalt unseres Annahmeschreibens binnen 3 Werktagen ab Zugang mittels einer schriftlichen Auftragsbestätigung zu bestätigen.

Die in Preislisten, Katalogen und Werbemedien der Lieferantin enthaltenen Informationen stellen jedenfalls Angebote der Lieferantin dar und können jederzeit zu den darin genannten Konditionen von uns abgerufen werden.

Alle direkt oder indirekt mit dem abgeschlossenen Vertrag in Verbindung stehenden Medien wie zum Beispiel Skizzen, Pläne, Muster, Prospekte und ähnliches bleiben ausnahmslos unser geistiges Eigentum und bedürfen vor jeder Übermittlung oder Übertragung an Dritte unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.

Die Bestellnummer ist in allen den Auftrag betreffenden Schriftstücken von der Lieferantin anzuführen.

Unser Schweigen auf Vorschläge, Forderungen, Änderungen oder sonstige Korrespondenz der Lieferantin, gilt in keinem Fall als Zustimmung.

Wir behalten uns Änderungen der Lieferung bzw. Leistung auch nach Vertragsabschluss vor, soweit dies für die Lieferantin zumutbar oder branchenüblich ist.

Verwendet die Lieferantin andere als von uns genehmigte Daten, Vormaterialien, Werkzeuge oder Herstellverfahren, so hat sie vorab unsere ausdrückliche und schriftliche Zustimmung einzuholen. Die Lieferantin darf ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung keine Änderung der Daten, des Designs oder der Konstruktion vornehmen. Eine Verlagerung der Produktionsstätte an andere als im Angebot genannte Orte oder Subunternehmen ist nur nach vorheriger, ausdrücklicher und schriftlicher Genehmigung durch uns zulässig.

3. Lieferzeit, Lieferfrist, Verzug

Lieferfristen werden seitens der Lieferantin stets so genannt, dass davon ausgegangen wird, dass es sich um ein fixgeschäft handelt. Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer schriftlichen Annahmeerklärung.

Ist für die Lieferantin erkennbar, dass sie mit der Lieferung und/oder Leistung in Verzug gerät, sind wir vom bevorstehenden Verzug sowie dessen voraussichtlicher Dauer unverzüglich zu verständigen. Die Verständigung bewirkt keine Befreiung von der nachfolgend angeführten Konventionalstrafe.

Kommt die Lieferantin in Verzug sind wir berechtigt für jeden begonnenen Monat des Lieferverzuges eine Preisminderung von 2,5 % der Auftragssumme inklusive USt zu berechnen.

Die Lieferantin ist zum Ersatz jeglichen durch den Verzug verursachten Schaden verpflichtet. Das betrifft unter anderem, aber nicht abschließend, die Kosten für Sondertransporte, Produktionsausfälle durch Maschinenstillstand und den Mehraufwand für Deckungskäufe wie auch den entgangenen Gewinn sowie sonstige Vermögensschäden jeder Art.

4. Übergang von Gefahr

Die Lieferantin trägt die Kosten sowie das Risiko des Transports bis zur mangelfreien Abnahme am vereinbarten Zielort. Das Risiko der Beschädigung oder des Verlustes geht erst mit der Übergabe auf uns über. Die Lieferantin hat eine Transportversicherung für die Waren abzuschließen und diese sachgemäß zu verpacken. Schäden, welche infolge unsachgemäßer Verpackung vor der Abnahme durch uns entstehen, trägt die Lieferantin. DDP gemäß incoterms in letztgültiger Fassung.

5. Preise

Uns kommunizierte Preise verstehen sich als Festpreise, inklusive sämtlicher Leistungen, welche zur Vertragserfüllung erforderlich sind, insbesondere daher aller Steuern (auch der Umsatzsteuer) und Abgaben, Verpackung, Transport- und Versicherungskosten, Garantien, Avale, Fracht- und Montagekosten, Vertragsgebühren, Ausfuhrgebühren, Einfuhrgebühren, Durchführungsgebühren, Eskomptzinsen, Zollgebühren und Zollspesen, behördliche Kommissionsgebühren, Überstellungsgebühren und aller sonstigen Gebühren/Nebenkosten.

Ansprüche der Lieferantin gemäß § 1168 ABGB sind ausgeschlossen.

Bei Kursdifferenz der auf der Rechnung ausgewiesenen Währung zum Euro wird die Berechnung des Kaufpreises an das Wertverhältnis der beiden Währungen am Tage des Vertragsabschlusses durchgeführt und stellt damit den vereinbarten Kaufpreis dar. Akonto-, Voraus- wie Teilzahlungsbeträge werden in diesem Zusammenhang gleichermaßen kurswechselbereinigt neu kalkuliert und gegenverrechnet.

Rechnungen dürfen erst nach vollständiger Liefer- oder Leistungserbringung beziehungsweise vollständiger und mängelfreier Dokumentationsübergabe durch die Lieferantin gelegt werden. Grundsätzlich sind Rechnungen postalisch zu übermitteln, die Kosten hierfür trägt die Lieferantin. Auf Verlangen der Bestellerin kann die Rechnung digital, per E-Mail übermittelt werden.

6. Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug

Wir werden den Rechnungsbetrag abzüglich eines etwaig vereinbarten Haftrücklasses, in der vereinbarten Währung innerhalb von 90 Tagen ab Rechnungsdatum auf das Konto der Lieferantin, welches auf der Rechnung angeführt wurde bezahlen.

Bei Zahlung der Rechnung innerhalb von 60 Werktagen ab Rechnungserhalt ist ein Abzug von 4% Skonto hiermit vereinbart.

Der Ersatz für anfallende Mahn- bzw Gerichtsgebühren, Verzugszinsen, Inkasso- oder Rechtsanwaltsspesen jedweder Art durch die Lieferantin gegenüber uns ist ausgeschlossen, etwaige anfallende diesbezügliche Kosten trägt daher vollumfänglich die Lieferantin.

7. Stornomöglichkeit

Eine Stornierung des Auftrages ist beiderseits – ungeachtet der Möglichkeit eines Rücktritts unsererseits wegen eines Verzugs der Lieferantin – nicht möglich.

Sobald für die Angelegenheiten der Lieferantin ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt wird oder das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Lieferantin eröffnet wird bzw. mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

8. Eigentumsvorbehalt

Alle Produkte und Handelswaren gehen mit dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs in unser vollständiges Eigentum über. Ein Eigentumsvorbehalt an der gelieferten Ware ist daher ausgeschlossen. Das geistige Eigentum an der Sache geht bereits in der Angebotsphase an die astebo gmbh über.

9. Gewährleistungsansprüche

Für gelieferte Erzeugnisse übernimmt die Lieferantin die Gewährleistung für Mängel aller Art. Die Lieferantin ist dafür verantwortlich, dass alle am Lieferort gültigen Gesetze, Normen und sonstige die Sache oder Dienstleistung betreffenden relevanten Bestimmungen eingehalten werden.

§ 377 UGB findet keine Anwendung.

Die Lieferantin verpflichtet sich für einen Zeitraum von 10 Jahren ab Übernahme geeignete Ersatzteile zu bevorraten und Reparaturen durchzuführen.

Haftungsausschlüsse ebenso wie Haftungsbeschränkungen der Lieferantin, insbesondere aus dem Titel der Gewährleistung oder Schadenersatz, werden nicht akzeptiert.

Die Gewährleistungsfrist beträgt 10 Jahre ab Übergabe, wobei innerhalb der gesamten Gewährleistungsfrist vermutet wird, dass ein Mangel vorliegt, die gelieferte Sache bereits zum Zeitpunkt der Übergabe mangelhaft war als auch die Lieferantin daran ein Verschulden trifft.

Im Rahmen der Gewährleistung ersetzte Teile stehen in unserem Eigentum. Die Lieferantin trägt sämtliche mit der Erfüllung ihrer gewährleistungsrechtlichen Verpflichtungen verbundenen direkten und indirekten Kosten. Die Gewährleistung ist an Ort und Stelle auf Kosten der Lieferantin zu leisten.

Die Lieferantin hat für die Mängelbehebung nach Inbetriebnahme maximal drei Werktage Zeit, widrigenfalls wir berechtigt sind, die Mängelbehebung durch fachkundige Dritte zu veranlassen oder vom Vertrag wegen Verzuges zurückzutreten. Die damit verbundenen direkten und indirekten Kosten trägt vollumfänglich die Lieferantin.

10. Zurückbehaltungsrecht und Aufrechnung

Wir sind berechtigt, Zahlungen zur Sicherung von Forderungen gegen die Lieferantin einzubehalten oder mit begründeten Forderungen unsererseits gegenüber der Lieferantin aufzurechnen.

Bei mangelhafter Lieferung wird das Zahlungsziel um die Zeit bis zur vollständigen Behebung bzw der vertragskonformen Lieferung ausgedehnt.

Eine Aufrechnung gegen unsere Ansprüche mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen

Die Zahlung stellt keine Anerkennung der Vollständigkeit, Richtigkeit oder Mängelfreiheit der Lieferung dar.

Ein Haftrücklass in Höhe von 10% des Gesamtauftragswertes exklusive Umsatzsteuer wird bei Aufträgen ab € 10.000 netto jedenfalls für die Dauer von zwei Jahren einbehalten. Dieser Haftrücklass kann seitens der Lieferantin auch mittels Garantie einer Versicherung oder Bank abgelöst werden, sofern wir hiezu vorab schriftlich unsere Zustimmung erklären.

11. Schadenersatz und Haftung

Die Lieferantin haftet für leichte Fahrlässigkeit, grobe Fahrlässigkeit sowie Vorsatz, wobei ein diesbezügliches Fehlverhalten der Lieferantin im Schadensfall vermutet wird.

Haftungsausschlüsse ebenso wie Haftungsbeschränkungen der Lieferantin werden nicht akzeptiert.

Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, eine Verkürzung der Verjährungsfrist ist ausgeschlossen.

Die Lieferantin haftet schon bei leichter Fahrlässigkeit für sämtliche mittelbaren als auch unmittelbaren Schäden, welche uns bzw Dritten entstehen. Die Lieferantin haftet daher sowohl für Schäden an Personen als auch am Vermögen aller Art (Vermögensschäden), wie insbesondere Mangelfolgeschäden, den entgangenen Gewinn, den Verlust von Erwerbschancen sowie den Ersatz frustrierter Aufwendungen etc.

Die Lieferantin hat uns bzw unsere Kunden im Falle der direkten Inanspruchnahme durch Dritte, schad- und klaglos zu halten.

Die Lieferantin hat zur Absicherung der mit den Waren- und oder Dienstleistungen verbundenen Risiken, Produkthaftpflicht- und Rückrufversicherungen abzuschließen oder entsprechende Garantien abzugeben.

Die Lieferantin verpflichtet sich, für sämtliche Arbeiten (insbesondere Montage -, Inbetriebnahme- und Reparaturarbeiten) ausschließlich solche Arbeitskräfte zu verwenden, deren Beschäftigung nach den jeweils gültigen gesetzlichen bzw vertraglichen Bestimmungen zulässig ist. Die Lieferantin verpflichtet sich, sicherzustellen, dass die entsandten Arbeitskräfte die Berechtigung zur Ausübung der jeweils vertraglich zu erbringenden Arbeitsleistungen im jeweiligen Erfüllungsland besitzen. Sollten uns aus einer Verletzung dieser Bestimmung durch die Lieferantin irgendwelche Nachteile erwachsen, so ist die Lieferantin verpflichtet, diese Nachteile in vollem Umfang (einschließlich allfälliger Folgeschäden und Strafen) binnen 14 Tage nach Aufforderung zu ersetzen.

Die Lieferantin garantiert und sichert zu, dass sämtliche von ihr erbrachten Lieferungen frei von Schutzrechten Dritter sind und insbesondere durch die Lieferung und Benutzung der Liefergegenstände Patente, Lizenzen oder sonstige Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Die Lieferantin hat uns bzw unsere Kunden im Falle der direkten Inanspruchnahme durch Dritte, schad- und klaglos zu halten.

12. Dauerschuldverhältnisse

Bei Dauerschuldverhältnissen können wir unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen mit Wirkung zum Monatsende kündigen.

Aus wichtigem Grund können wird diesen Vertrag jederzeit fristlos kündigen. Als wichtige Gründe gelten insbesondere: Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, oder die Abweisung des Antrags mangels kostendeckenden Vermögens, Die Verletzung gesetzlicher, behördlicher oder vertraglicher Vorschriften sowie die Setzung von nachteiligen, gegen die guten Sitten oder gegen den Grundsatz des Wettbewerbs verstoßende Abreden.

13. Software

Wir sind frei die Anzahl von erworbenen Standardsoftwarelizenzen räumlich, sachlich und ohne weitere Einschränkungen im Rahmen des Geschäftszweckes zu verwenden.

Für individuell für uns entwickelte Software überträgt die Lieferantin sämtliche übertragbaren urheberrechtlichen und sonstigen Verwertungsrechte an den erbrachten Leistungen für alle zu diesem Zeitpunkt bekannten und erst später bekannt werdenden Verwertungsmöglichkeiten mit ihrer Entstehung ohne gesonderte Vergütung exklusiv aus uns. Die Übertragung gilt für alle Nutzungsrechte zeitlich, örtlich, nach Verwendungszweck und in jeder sonstigen Weise unbeschränkt und gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses aus welchem Grund auch immer. Sie schließt insbesondere das Recht zur Bearbeitung sowie Weiterübertragung der Rechte an Dritte ein. Die Lieferantin wird bei der Subvergabe von Aufträgen an Dritte sicherstellen, dass wir auch an allfälligen Leistungen Dritter die vorstehend genannten Rechte exklusiv erwerben.

14. Geheimhaltung

Die Lieferantin verpflichtet sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihr durch die Geschäftsbeziehungen bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Zu den geschützten Informationen zählen insbesondere technische Daten, personenbezogene Daten, Bezugsmengen, Preise sowie Informationen über Produkte und Produktentwicklungen, Herstellungsmethoden, über derzeitige und zukünftige Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, Kundendaten sowie sämtliche Unternehmensdaten.

Die Lieferantin ist darüber hinaus verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstige Unterlagen geheim zu halten und sie Dritten nur nach unserer ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung offen zu legen, sofern die darin enthaltenen Informationen nicht bereits allgemein bekannt sind. Die allgemeine Bekanntheit ist von der Lieferantin zu beweisen.

Die Lieferantin verpflichtet sich, die vorstehenden Geheimhaltungspflichten auch an ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Sublieferanten und sonstigen von ihr beauftragten natürlichen oder juristische Personen zu überbinden.

Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht bis die jeweils vertrauliche Information ohne Verletzung der Geheimhaltungsverpflichtung öffentlich bekannt wird, unabhängig davon, ob das Vertragsverhältnis vorher beendet wurde.

Bei einem Verstoß gegen diese Vertraulichkeitsregelung sind wird berechtigt, von der Lieferantin einen richterlich nicht mäßigbaren pauschalierten Schadenersatz in Höhe von EUR 50.000,- zu verlangen, der binnen 14 Tagen ab Aufforderung zur Zahlung fällig ist. Der Ersatz eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt hievon unberührt.

15. Datenschutz

Die personenbezogenen Daten der Lieferantin, die uns diese im Rahmen des jeweiligen Vertragsabschlusses bekannt gibt, werden von uns zum Zwecke der Vertragserfüllung sowie zur Bewerbung unserer Produkte gegenüber dem Vertragspartner verarbeitet; Rechtsgrundlage hierfür sind Artikel 6 Abs 1 lit b, lit c und f der Datenschutz-Grundverordnung. Unser berechtigtes Interesse liegt in der direkten Bewerbung unserer Produkte bei der Lieferantin.

Die Benützung unserer Daten, insbesondere markenrechtliche Benutzungen durch die Lieferantin sind nur mit vorherigen ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung zulässig bei sonstigem angemessenem Kostenersatz.

Die Lieferantin garantiert im Zusammenhang mit dem Datenschutz die Integrität, Authentizität, Verfügbarkeit, Vertraulichkeit und Sicherheit aller Daten des Rechtsgeschäftes.

Die Lieferantin verpflichtet sich alle gesetzlichen Regelungen vollumfänglich einzuhalten und uns in diesem Zusammenhang schad- und klaglos zu halten.

16. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

Für die Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort unser Hauptsitz in Machtrenk als vereinbart, und zwar auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.

Ausschließlich zuständig für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder im Zusammenhang mit seiner Verletzung, Beendigung oder Ungültigkeit ist das jeweils sachliche zuständige Gericht am Hauptsitz unseres Unternehmens.

Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder im Zusammenhang mit seiner Verletzung, Beendigung oder Ungültigkeit wird die Anwendbarkeit des österreichischen Rechts unter Ausschluss seiner Kollisionsnormen sowie unter Ausschluss des UN-Kaufrecht vereinbart.

Wir sind jedoch berechtigt, unsere Rechte auch vor jedem anderen, nach dem österreichischen Recht möglichen, Gerichtsstand geltend zu machen.